General terms and conditions of thyssenkrupp Schulte GmbH
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
5. „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
4. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserem Konzern gehörenden Gesellschaften (§ 18 AktG)*) sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder eines dieser Konzernunternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Cyberattacken), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, wie insbesondere auch Pandemien, gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Güten, Maße und Gewichte
1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angaben einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.
5. Wir sind berechtigt, die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.
IX. Abrufaufträge
1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. IIa-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von lla-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
8. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
XIII. Sonstiges
1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Käufer der Ware gemäß §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-)Rechnungsbetrag zu zahlen.
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
*) Hierzu gehören insbesondere:
thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg
thyssenkrupp Materials Services GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Trading GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Processing Europe GmbH, Krefeld
thyssenkrupp Plastics GmbH, Essen
Jacob Bek GmbH, Ulm
thyssenkrupp Schulte GmbH– Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen; Stand: Januar 2024
General terms and conditions of purchase
Validity
(1) Purchaser’s terms and conditions of purchase shall apply exclusively to all – current and future – purchase orders for goods, services, work and labor and the handling thereof. Supplier’s terms and conditions which deviate from Purchaser’s conditions of purchase shall not be recognized by Purchaser unless Purchaser expressly consents to their validity in writing.
(2) The terms and conditions of purchase shall also apply exclusively if Purchaser accepts or pays for supplies/services in full awareness of contradictory or varying terms and conditions of Supplier.
(3) Commercial clauses shall be interpreted in accordance with the Incoterms as amended.
(I) Purchase orders
(1) Purchaser orders shall be binding only if they are placed by Purchaser in writing. Verbal agreements – including subsequent amendments and additions to these terms and conditions of purchase – must be confirmed in writing by Purchaser for them to become valid.
(2) For the period of their validity, cost estimates shall form a binding basis for resultant orders. They shall not be remunerated unless expressly agreed.
(3) For freight forward deliveries we shall only pay for the lowest available freight costs unless we specify a specific type of shipment.
(II) Prices
(1) The prices are fixed prices. They are inclusive of everything Supplier has to do to fulfill his supply/service obligation.
(2) In prices stated “free domicile”, “free … destination” and other “free / franco” deliveries, the freight and packaging costs shall be included. We shall pay for packaging only if and to the extent that compensation for such is expressly agreed otherwise.
(3) Documents used by Supplier in business dealings with Purchaser shall indicate at least: purchase order number, commission order number, plant, place of receipt, full article text/item description, volumes and volume units as well as VAT ID (for imports from the EU).
(III) Scope of supply/service; ownership; usage rights; third-party rights
(1) As part of the scope of supply/service
– Supplier shall transfer to Purchaser ownership of all technical documents (also for subcontractors) and other documents needed for manufacture, maintenance and operation. Said technical documents shall be in German and shall be based on the international SI standard system,
– Supplier shall grant Purchaser non-exclusive and irrevocable usage rights that are unrestricted in terms of location, time and content to all protectable supplies/services for all known and as yet unknown types of use; in particular Purchaser shall be entitled without restriction to duplicate, edit, disseminate in unaltered and altered form and publish via wire-based or wireless technology all supplies/services, and to transfer all contractually granted usage rights to third parties with or without charge,
– Supplier shall grant Purchaser exclusive usage and utilization rights in the scope described above to those supplies/services he produces specifically for Purchaser,
– Supplier pledges to strictly observe the provisions of the Employee Inventions Act and file claims to the corresponding inventions in due form and time. This shall also apply insofar as Supplier does not employ his own staff, but rather commissions third parties in the framework of the permitted employment of temporary workers,
– Purchaser shall have the unconditional authority to carry out or have carried out by third parties repairs and modifications to the purchased supplies/services, and also to manufacture spare parts or have them manufactured by third parties.
(2) If the scope of supply/service is to differ from that agreed, Supplier shall be entitled to additional claims or schedule changes only if a corresponding supplementary agreement is concluded in writing with Purchaser prior to performance of the order.
(3) The ordered volumes are binding. In the event of excess supplies/services, Purchaser shall be entitled to refuse these at the expense and cost of Supplier.
(4) The Seller warrants that the contractual use of the service/supply (including all specifications, assembly instructions, technical data sheets and drawings for production) does not infringe any third-party proprietary rights (e.g. patents, utility models, designs, semiconductor rights, proprietary information rights and any similar rights in any jurisdiction whether entered in full or in part in any register or not). Should third-parties assert claims against the Buyer or against customers of the Buyer or their customers due to the infringement of proprietary rights although the service/supply is used in accordance with the contract, the Seller shall, at the request of the Buyer, make all economically reasonable efforts to reach an amicable settlement with the third party out of court. Furthermore, the Seller shall be liable for all damages and expenses (including any contractual penalties and reasonable legal costs) incurred by the Buyer or the affected customer of the Buyer or his customers in connection with the (extrajudicial or judicial) dispute with the third party. The Seller‘s obligations under this paragraph shall not apply if the infringement of third-party proprietary rights is based on the further processing of the supply.
(IV) Quality
Supplier shall install and maintain a state-of-the art, documented quality system of suitable type and scope. Supplier shall prepare records, in particular of quality inspections, and make these available to Purchaser on request. Supplier hereby agrees to quality audits being carried out by Purchaser or Purchaser’s representative to assess the efficiency of said quality system.
(V) Supply and service periods/deadlines/default
(1) Agreed delivery dates are binding. In the event that agreed deadlines are not met, statutory provisions shall apply unless otherwise agreed in these General Terms and Conditions of Purchase. The delivery period shall begin on the date of the legally binding purchase order unless otherwise agreed in writing. Supplies/services provided before the agreed delivery dates shall entitle Purchaser to refuse supply/service until it is due.
(2) Unless otherwise agreed in writing, the delivery date or delivery period shall refer to the date on which Purchaser receives the goods. This shall also apply to all shipment documents, operating instructions and other certificates necessary to fulfill Supplier’s delivery obligations.
(3) If Supplier becomes aware that an agreed deadline cannot be met, he must inform Purchaser in writing without delay, stating the reasons and the expected duration of the delay. Supplier shall also propose suitable counteractions to avert the repercussions of such delay.
(4) Unreserved acceptance of the delayed supplies/services may not be construed as relinquishment of any compensation to which Purchaser is entitled; this shall apply until full payment of the fee owed by Purchaser for the supply/service concerned has been made.
(5) Without prejudice to the aforesaid, in the event of any delay in delivery for reasons attributable to Supplier, penalty payments shall be due to Purchaser equivalent to 0.5% of the purchase price for each week of delay or fraction thereof, up to a maximum of 5%, unless otherwise agreed. If Purchaser names, and Supplier accepts, a specific vessel for the shipment of the goods, Supplier shall, notwithstanding the aforesaid, bear all charges for demurrage, dead freight, etc., if the goods are for whatever reason shipped late or not at all.
(VI) Delivery/performance and storage, risk
(1) Insofar as Supplier and Purchaser agree validity of one of the “Incoterms” of the International Chamber of Commerce (ICC) for the contract, the currently valid version thereof shall apply. They shall apply only insofar as they do not contradict the provisions of these general terms and conditions of purchase and other concluded agreements. Unless otherwise agreed in writing, the supply/service shall be “delivered duty paid” (Incoterms: DDP) to the place of delivery/performance or use indicated in the purchase order. Supplier shall bear the risk of accidental loss and accidental deterioration, including for “franco” and “free domicile” deliveries, until the goods are handed over at the place of destination.
(2) Supplies/services must be shipped to the addresses indicated. Delivery to/performance at a place of receipt other than that designated by Purchaser shall not constitute transfer of risk to Purchaser even if said place of receipt accepts the delivery/service. Supplier shall bear the additional costs of Purchaser resulting from the delivery being made to/service performed at an address differing from the agreed place of receipt.
(3) Part supplies/services are not permitted unless Purchaser has expressly consented thereto. Part supplies/services are to be marked as such, delivery/service notes shall be submitted in triplicate.
(4) Excess or short deliveries shall only be permitted within the normal framework.
(5) If weighing is necessary, the weight determined on the calibrated scales of Purchaser shall apply.
(6) Insofar as Supplier has the right to have the packaging needed for shipment/services returned, this shall be clearly marked on the delivery/service documents. In the absence of such marking, Purchaser shall dispose of the packaging at the cost of Supplier; in this case Supplier’s right to have the packaging returned shall expire.
(7) Items needed for the fulfillment of an order may be stored on the premises of Purchaser in allocated storage areas only. For such items Supplier shall bear the full responsibility and risk of the entire order until the transfer of risk.
(8) During transportation the statutory provisions, in particular the provisions of the law on the transportation of hazardous goods and the applicable hazardous goods directives including the respective annexes and appendices must be complied with.
(9) The declaration of the goods in the consignment notes for shipment by rail shall comply with the valid provisions of the railways. Costs and damages incurred due to incorrect declaration or failure to declare shall be at the expense of Supplier.
(10) Supplier shall have the receipt of deliveries confirmed in writing by the indicated place of receipt.
(11) Supplier shall bear the risk of accidental loss and accidental deterioration, including for “franco” and “free domicile” deliveries, until the goods are handed over at the place of destination.
(12) Packaging costs shall be paid by Supplier unless otherwise agreed in writing. If in an individual case Purchaser bears the costs of packaging, this shall be charged to Purchaser at the lowest rate. The take-back requirements shall be based on the packaging ordinance of August 21, 1998 as amended. In the case of freight-paid return of packaging, the packaging shall be credited at 2/3 of the invoiced value.
(VII) Execution, sub-suppliers, assignment
Insofar as supplies/services are provided under work and labor contracts:
(1) Supplier shall not be entitled to transfer the execution of the contract in whole or in part to third parties.
(2) Supplier is obligated to name his subcontractors to Purchaser on request.
(3) Supplier shall not be entitled to assign his contractual claims vis-à-vis Purchaser to third parties or permit third parties to collect same. This shall not apply for legally established or uncontested claims.
(VIII) Termination
(1) Purchaser shall be entitled to terminate the contract in full or in part without specifying reasons. In such an event, Purchaser is obligated to pay for all supplies/services completed up to that point and make appropriate payment for material procured and work/services performed; in this case § 648, Sentence 2 of the German Civil Code (BGB) shall apply. Further claims of Supplier are excluded.
(2) Purchaser is entitled to terminate the contract with immediate effect for cause in particular where a material deterioration in the financial situation of Supplier occurs or threatens to occur and thus endangers the fulfillment of commitments vis-à-vis Purchaser. In this case Purchaser has the right to acquire material and/or semi-finished products including any special equipment on reasonable terms and conditions.
(IX) Invoicing, payment, offsetting
(1) Unless otherwise agreed or unless Supplier offers more favorable conditions, payments shall be due after receipt of an invoice issued in accordance with § 14 German VAT Act (UStG) within 14 days with 3% discount or within 30 days in the full net amount. Invoices shall be settled no later than 30 days after delivery/performance and receipt of invoice. If goods/services are supplied/performed and accepted ahead of the agreed delivery date, the due date for payment shall continue to be based on the agreed delivery date.
(2) Payment and discount terms shall begin on receipt of the invoice, though not before receipt of the goods or in the case of services not before their acceptance and, insofar as documentation, test certificates (e.g. factory certification) or similar documents are required under the scope of supply, not before said documentation has been handed over to Purchaser as contractually agreed.
(3) Purchaser shall pay by check or bank transfer. Payment shall be deemed to be on time if the check is sent by post on the due date or the transfer is initiated at the bank on the due date.
(4) Interest after due date shall be excluded. The interest rate for default shall be 5 percentage points above the basic interest rate pursuant to § 247 German Civil Code (BGB). Purchaser shall be entitled in all cases to demonstrate that the damages caused by default are lower than those demanded by Supplier.
(5) Statutory rights of set-off and retention shall apply for Purchaser. Supplier may offset only against uncontested or legally established receivables; his rights of retention shall apply only insofar as they are based on the same legal relationship.
(6) On the basis of the authorization given to Purchaser by the companies belonging to Purchaser’s group in accordance with § 18 German Stock Corporation Act (AktG))*, Purchaser shall be entitled to offset any claims due, for whatever legal reason, to Supplier from Purchaser or a company of Purchaser’s group. The same shall also apply if cash payment has been agreed by one party and payment in bills of exchange or other arrangements on account of performance has been agreed by the other. In these cases such arrangements shall relate to the balance only. If the claims are due on different dates, Purchaser’s claims shall become payable by no later than the due date at which Purchaser’s liabilities fall due for payment and shall be settled at the value date.
(X) Claims under liability for defects
(1) Supplier guarantees on a fault basis that his supplies/services are of the agreed quality, fulfill the intended purpose and comply with the generally accepted rules of technology and the agreed properties and standards. In the event that Purchaser incurs costs such as transport/travel, working and material costs or contractual penalties as a consequence of defective supplies/services, Supplier shall bear said costs.
(2) Supplier undertakes to supply Purchaser only with goods that are free of all signs of ionizing radiation. All costs and damages incurred through violation of this obligation shall be borne by Supplier.
(3) All defects which are notified within the period of limitation shall, at Purchaser’s choice, be remedied by Supplier or replaced by new goods/services without delay and at no cost to Purchaser. The costs of remedying goods or supplying/performing replacements, including all incidental costs (e.g. freight), shall be borne by Supplier in accordance with the statutory provisions. In the event that Supplier does not meet his remediation obligation within an appropriate period defined by Purchaser, Purchaser shall be entitled to eliminate the defects himself and demand reimbursement of the required expense or a corresponding advance from Supplier. This shall not affect statutory rights of withdrawal, purchase price reduction or compensation for damages. Remediation by Supplier shall be deemed to have failed after the first unsuccessful attempt.
(4) The limitation period for defect liability claims shall begin with the full supply/performance of the scope of supply/service or, if acceptance testing is agreed, on acceptance.
(5) The limitation period for defect claims is 36 months; longer statutory limitation periods shall remain unaffected by this. The limitation period shall start anew for newly supplied/performed parts, but for repaired parts only insofar as the same defect or the consequences of inadequate remediation are concerned, remediation would involve a wider scope, a significant amount of time or higher costs, and Supplier has not remedied the defect expressly only out of goodwill, to avoid disputes or in the interests of continuing the supply relationship. Purchaser – or in the case of drop shipments Purchaser’s customer – shall check deliveries upon receipt for quality and completeness to the extent that can be reasonably expected and within the scope of Purchaser’s technical possibilities and any defects detected notified immediately. At all events the notification is deemed to be in good time insofar as it arrives at Supplier by mail, fax, e-mail or phone within a period of eight working days of receipt of goods and a longer period has not been agreed in the individual case, or – for hidden defects – from the time of discovery. For defects notified within the limitation period, the period shall end no earlier than six months after assertion of the notice of defects. Supplier shall not object on the grounds of delayed notification (§§ 377, 381, (2) German Commercial Code (HGB)) for all other than obvious defects.
(6) Purchaser may demand that Supplier reimburses the expenses in connection with a defect which Purchaser has to bear in respect of his customer if the defect already existed at the time of the transfer of risk to Purchaser.
(XI) Guarantees/indemnification
(1) Supplier pledges to Purchaser that he shall comply with the provisions of the German Minimum Wage Act (MiLoG) and indemnify Purchaser against claims by third parties, in particular claims pursuant to § 13 MiLoG.
(2) In the event that existing compensation claims by third parties can be asserted vis-à-vis Purchaser due to supplies/services of Supplier, Supplier shall on first demand indemnify Purchaser against the full amount of such claims and pledge to cover reasonable legal and court fees of Purchaser.
(3) Supplier further pledges that goods produced, stored and transported on behalf of Purchaser, supplied to Purchaser or accepted by same shall be produced, stored, processed and loaded at secure operating and handling facilities, and protected from unauthorized access during production, storage, processing, loading and transportation. Supplier pledges that the employees involved in the production, storage, processing, loading, transportation and acceptance of such goods are reliable and that they have been checked against the currently valid EU sanction lists. Supplier further pledges that all business partners acting on his behalf have been informed that they also need to take measures to secure the aforementioned supply chain. Supplier agrees to his data being checked against the currently valid versions of the EU sanction lists.
(XII) Place of fulfillment, legal venue
(1) Unless otherwise agreed by Purchaser’s plant, place of fulfillment for all supplies/services shall be the place of receipt indicated by Purchaser.
(2) The legal venue shall be the domicile of Purchaser, or at Purchaser’s choice, Supplier’s general legal venue.
(XIII) Applicable law
All legal relations between Purchaser and Supplier shall be governed by the prevailing substantive law of the Federal Republic of Germany to the exclusion of the United Nations’ Convention of April 11, 1980 on the Contracts for the International Sale of Goods (CISG) in the currently valid version.
(XIV) Prohibition of advertising/secrecy
(1) The use of the thyssenkrupp logo/logotype and any mention of the thyssenkrupp Group, thyssenkrupp AG or individual Group companies as reference customers of Supplier requires the express prior consent in writing of thyssenkrupp AG in each individual case.
(2) Supplier shall maintain secrecy vis-à-vis third parties in respect of all operational events, facilities, plants, documents, etc. used at Purchaser’s premises or those of his customers which become known to Supplier in connection with his activities for Purchaser, also after submission of the corresponding offers and after completion of the contract. Supplier shall impose corresponding obligations on his agents.
(XV) Reservation of title
(1) We shall only recognize any simple reservation of title by the contracting partner to the extent that ownership of the goods is transferred to us upon payment and we are authorized to resell and transfer the goods in the course of normal business. We shall not accept specific forms of reserved title, in particular transferred, subsequent or extended reservation of title, current account reservation or extended corporate reservation of title. Conflicting terms and conditions of the contracting partner shall not be recognized by us; they are hereby expressly rejected and shall not form part of the contract.
(2) The contracting partner may only demand the return of goods on the grounds of reservation of title if he has previously withdrawn from the contract.
(XVI) Severability/written form
Should individual provisions of these conditions become entirely or partly invalid, the remaining provisions shall remain valid. The same shall apply for the corresponding contract. Insofar as these General Terms and Conditions of Purchase demand declarations by the contractual parties to be made in writing, simple text form shall be sufficient.
(XVII) Data protection
Purchaser points out that he will store and process the Supplier’s data in accordance with the provisions of the GDPR and the BDSG. Detailed information on the handling of personal data can be found in the "Data Protection Information for Business Partners".
(XVIII) REACH clause
Supplier must fulfill all specifications and measures resulting from the REACH directive for all materials, prepared materials and products supplied/provided to Purchaser.
(XIX) Declarations of origin
In the event that Supplier submits declarations of origin with regard to the goods sold, the following shall apply:
(1) Supplier undertakes to permit the customs authority to examine documentary evidence of origin and to provide the necessary information on this and supply any confirmations required.
(2) Supplier is obligated to offset the damages incurred as a result of the declared origin not being recognized by the competent authority due to a lack of documentary evidence or inability to check, unless he is not responsible for these consequences.
(XX) Force majeure
In the event of Acts of God, labor disputes, civil commotion, official actions and other unforeseeable, inescapable and serious events, the contracting parties shall be temporarily relieved from their obligations during the period such events continue and to the extent that their obligations are affected. This shall also apply in the event that the contracting party concerned is in default. The contracting parties undertake to provide any necessary information which may reasonably be expected without delay, and to adjust their obligations in good faith to the changed circumstances.
(XXI) Miscellaneous
Supplier, at his own expense and without undue delay, shall ensure that all documents required for the effectiveness of the contract in the vendor’s country, e.g. export permits, are available and remain valid while the contract is in progress. Failure by Supplier to meet this obligation shall entitle Purchaser to withdraw from the contract and claim damages from Supplier. The same shall apply if, for example, despite Supplier's efforts the required permits are not granted within a period reasonably acceptable to Purchaser or are withdrawn or become invalid while the contract is in progress.
(XXII) Applicable version
Insofar as these General Terms and Conditions of Purchase are made available in another language, the German version shall take precedence.
*) These include in particular:
thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg
thyssenkrupp Materials Services GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Trading GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Processing Europe GmbH, Krefeld
thyssenkrupp Plastics GmbH, Essen
Jacob Bek GmbH, Ulm
thyssenkrupp Schulte GmbH – General Terms and Conditions of Purchase for commodities; As at: November 2020
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geltung
1. Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen sowie deren Abwicklung. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt oder bezahlt.
I. Bestellungen
1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltextbezeichnung und Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).
II. Preise
1. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat.
2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei …Bestimmungsort“ und sonstigen „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung zahlen wir nur, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Lieferungs-/Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte; Rechte Dritter
1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u. a., dass
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein,
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt; insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen,
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber an solchen Lieferungen/Leistungen, die er individuell für den Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt,
– der Auftragnehmer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Auftragnehmer keine eigenen Angestellten/Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat,
– der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
2. Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.
3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung/Leistung (inklusive aller Spezifikationen, Montageanleitungen, technischen Datenblätter, Fertigungszeichnungen) nicht gegen Schutzrechte Dritter (z. B. jegliche Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Rechte an proprietären Informationen sowie alle vergleichbaren ähnlichen Rechte gleich in welcher Rechtsordnung und unabhängig davon, ob diese ganz/teilweise in ein Register eingetragen sind oder nicht) verstößt. Sollten Dritte den Auftraggeber oder Kunden des Auftragnehmers oder dessen Kunden bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung/Leistung wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch nehmen, wird der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um außergerichtlich eine gütliche Einigung mit dem Dritten herbeizuführen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für alle Schäden und Aufwendungen (inklusive eventueller Vertragsstrafen und angemessener Anwaltskosten), die dem Auftraggeber oder dem betroffenen Kunden des Auftraggebers oder deren Kunden durch die (außergerichtliche oder gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Dritten entstehen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Absatz gelten nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf der weiteren Verarbeitung der Lieferung/Leistung beruht.
IV. Qualität
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
V. Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine, Verzug
1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine abweichende Regelung vor. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.
2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Auftragnehmers gehören.
3. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind dem Auftraggeber geeignete Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
5. Bei Lieferverzug aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunde wird unbeschadet des Vorstehenden eine Konventionalstrafe an den Auftraggeber fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 0,5 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis maximal 5 % beträgt. Ein nachgewiesener höherer Schaden kann vom Auftraggeber geltend gemacht werden. Wird vom Auftraggeber ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt und dieses Schiff vom Auftragnehmer akzeptiert, so trägt, unbeschadet des Vorstehenden, der Auftragnehmer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn das Material – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.
VI. Anlieferung/Leistung und Lagerung, Gefahrtragung
1. Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als dass sie nicht mit Bestimmungen dieser Bedingungen und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.
2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
3. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/
-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
5. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.
6. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
7. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.
8. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
9. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
11. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
12. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Trägt der Auftraggeber im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist dem Auftraggeber diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungs-verordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle der frachtfreien Rücksendung der Verpackung ist die Verpackung mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
VII. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung
1. Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen/Leistungen handelt, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen.
3. Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.
VIII. Kündigung
1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Angaben von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 648 S. 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen
IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung
1. Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Auftragnehmers – fällig mit Eingang einer Rechnung entsprechend dem § 14 UStG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferung/Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber zahlt mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
4. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Auftragnehmer gefordert nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
6. Aufgrund der dem Auftraggeber erteilten Ermächtigungen der zum Konzern des Auftraggebers gehörenden Gesellschaften (§ 18 AktG)*) ist der Auftraggeber berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber oder Konzerngesellschaften des Auftraggebers zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden Forderungen des Auftraggebers insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit des Auftraggebers fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
X. Ansprüche aus Mängelhaftung
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber lediglich Ware zu liefern, die frei von jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
3. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich so zu beseitigen oder die Lieferung/Leistung neu zu liefern/leisten, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
4. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
5. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/ geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur, sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt. Die Ware wird vom Auftraggeber – oder im Fall der Streckenlieferung von dessen Abnehmer – nach Eingang in dem für den Auftraggeber zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB).
6. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber vorhanden war.
XI. Zusicherungen/Freistellungen
1. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13MiLoG, frei.
2. Sollten auf Grund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten des Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und es sich nicht um Personen handelt, denen nach den für den Auftraggeber verbindlichen Sanktionslisten keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die Lieferkette zu sichern. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die für den Auftraggeber maßgeblichen Sanktionslisten abgeglichen werden.
4. Hat der Auftragnehmer oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Lieferungen eine schuldhafte Absprache getroffen oder eine sonstige Verhaltensweise unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren kartellrechtlichen Regelungen darstellt (jeweils festgestellt durch eine bestandskräftige behördliche bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung), so hat er 8 % der Netto-Abrechnungssumme des von diesem Kartellrechtsverstoß betroffenen Lieferumfanges an den Auftraggeber als Schadensersatz zu leisten, soweit der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass dem Auftraggeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder Erfüllung des Liefervertrages und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrages fort. Sonstige oder darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann der Auftraggeber gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle, mangels sonstiger Vereinbarung des Betriebes des Auftraggebers.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder, nach Wahl des Auftraggebers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
XIII. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
XIV. Verbot der Werbung/Geheimhaltung
1. Die Verwendung des Logos und der Wortmarke von thyssenkrupp sowie jede Nennung des thyssenkrupp Konzerns, der thyssenkrupp AG oder einzelner Konzernunternehmen als Referenzkunden des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die thyssenkrupp AG im Einzelfall.
2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
XV. Eigentumsvorbehalt
1. Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennen wir nur an, sofern das Eigentum der Ware mit Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von uns nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist
XVI. Teilunwirksamkeit/Textform
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Soweit in diesen Bedingungen für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt jeweils die Textform.
XVII. Datenschutz
Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er die Daten des Auftragnehmers entsprechend der Vorgaben der DSGVO und des BDSG speichern und verarbeiten wird. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in der „Datenschutzinformationen für Geschäftspartner“ hinterlegt.
XVIII. REACH-Klausel
Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.
XIX. Erklärung über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung wegen fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
XX. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie z. B. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt, die Auswirkungen und das Ende der Ereignisse Höherer Gewalt zu unterrichten, entsprechende Nachweise vorzulegen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XXI. Sonstiges
Der Auftragnehmer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Auftraggeber das Recht, ggf. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Auftragnehmer Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Auftragnehmers nicht innerhalb eines für den Auftraggeber zumutbaren Zeitraums erteilt oder während der Abwicklung des Auftrags rückgängig gemacht oder ungültig werden.
*) Hierzu gehören insbesondere:
thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg
thyssenkrupp Materials Services GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Trading GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Processing Europe GmbH, Krefeld
thyssenkrupp Plastics GmbH, Essen
Jacob Bek GmbH, Ulm
thyssenkrupp Schulte GmbH – Allgemeine Einkaufsbedinungen Handelsware; Stand: Januar 2022